1. Reihe von links

StR. Michael HLAVATY (SPÖ), StR. Mathias Bratengeyer (ÖVP), StR. Ulrike CAP (SPÖ), Vzbgmst. Christine BECK (ÖVP), Bgmst. LA René LOBNER (ÖVP), StR. Wolfgang HALWACHS (ÖVP), StR. Claudia Pawlik, M.Ed. (ÖVP), Günter Schweitzer (Grüne) seit Oktober 2021 nicht mehr im Gemeinderat / Nachbesetzung GR Marianne Aschenbrenner, StR. Maximilian BECK (ÖVP)

2. Reihe von links

Jenifer ERASIM (SPÖ) seit August 2022 nicht mehr im Gemeinderat / Nachbesetzung GR. Rudolf Plessl, GR. Jasmin HAGER (SPÖ), GR. Christine LÖWENPAPST (SPÖ), StR. Beate KAINZ (Grüne), GR. Kerstin CAP (SPÖ), GR. Vanessa BEIER (SPÖ), GR. Maria-Luise BARELLI (ÖVP), GR. Margot LINKE (Grüne), GR. Edith VOGL (ÖVP), GR. Marion KLAMEKER (Freie Mandatarin), GR. Ingrid ÖHLER (Freie Mandatarin), GR. Bettina PIELER (ÖVP), GR. Renate STIGLITZ (ÖVP), GR. Mag. Marion SCHIRATO (ÖVP), GR. Maria POKORNY (ÖVP), GR. Mag. Claudia KALENSKY (ÖVP)

3. Reihe von links

GR. Rudolf STÖGER (ÖVP), GR. Gregor SCHARMITZER (ÖVP), GR. Helmut STACHOWETZ-AXMANN (Grüne), GR. Joseph LENTNER (NEOS), GR. Murat ASLAN (SPÖ), GR. Franz IRLVEK (SPÖ), GR. Stephan SADIL (ÖVP), GR. Robert BERL (ÖVP), GR. Christian SIEGHART (ÖVP), GR. Dipl. HLFL Ing. Gerhard SCHÖNNER (ÖVP), GR. Daniel WAITZER (ÖVP), GR. Philipp TOTH (ÖVP)

Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinderates

§ 35  NÖ Gemeindeordnung:

Die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand (Stadtrat) übertragen:

a) der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages bis zu einem Betrag von drei Prozent der Gesamteinnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres

b) die Vergabe von Bau , Liefer und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) drei Prozent der Gesamteinnahmen des ordentlichen
Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen

c) die Gewährung von Subventionen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Gesamteinnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch € 10.000,-

d) das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung gehört, die
Bestellung von Rechtsvertretern sowie Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten

e) der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen

f) die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen

Der Gemeinderat kann in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.